Mahnordnung Bibliothek
1. Allgemeines
Bei Überschreitung der Leihfrist der von der Bibliothek der Theater- und Spielberatung Baden-Württemberg e. V. (im Folgenden TSB genannt) entliehenen Literatur ergehen gemäß der Benutzerordnung die Bestimmungen nach Maßgabe 1.4., 1.6., 2.6. und 4.2.
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Eine Verlängerung der Leihfrist nach Überziehung ist nur in Ausnahme-fällen durch das Bibliothekspersonal möglich.
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Bei Rückgabe der Medien sind alle bis dahin angefallenen Gebühren zu entrichten.
2. Überziehungsgebühren
Werden die Verleihfristen überschritten, fallen pro überzogener Woche 0,50 Euro je Theatertext und 1 Euro je Fachbuch oder Zeitschrift an – solange, bis die Ausleihe zurückgegeben und alle noch offenstehenden Zahlungen getilgt sind.
3. Mahnschreiben
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Die Mahnung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum des Leih-fristendes per Mahnschreiben auf digitalem und postalischem Weg direkt an den Entleihenden.
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Bei Nichtbeachtung der Mahnung seitens der Nutzerin*des Nutzers erfolgt innerhalb von 14 Tagen ein zweites Mahnschreiben, weitere 14 Tage danach ein drittes Mahnschreiben.
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Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Reaktion seitens der Nutzerin*des Nutzers erfolgen, erhält diese*r eine endgültige Rechnung mit
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den bis dato angefallenen Mahngebühren,
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eventuell ausstehenden Ausleihgebühren,
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dem aktuellen Neuanschaffungswert der Ausleihe,
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den Bearbeitungsgebühren für die Neuaufnahme in den Bestand,
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eine durch das Mahnverfahren angefallene Bearbeitungsgebühr (zzgl. Verwaltungsaufwand und Materialkosten).
Zeitgleich werden gemäß 2.6. der Benutzerordnung rechtliche Schritte ein-geleitet.
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Für jedes Mahnschreiben werden zusätzlich 5 Euro Bearbeitungsaufwand erhoben. Wird weiterer Aufwand nötig, können zusätzliche Gebühren erhoben werden.
4. Verlust oder Beschädigung von Medien
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Müssen Medien neu beschafft werden, weil sie verloren gegangen, nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder beschädigt worden sind, sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur vom Nutzer bzw. von der Nutzerin zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 40 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.
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Absatz 4.a) gilt entsprechend, wenn Medien nicht mehr beschafft werden können.
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Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe der Medien nicht berührt.
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Für die Neuerstellung eines beschädigten oder verloren gegangenen Medien-Datenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro erhoben.
5. Inkrafttreten
Die Mahnordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft. Gleichzeitig werden hiermit die Bestimmungen früherer Mahnungsordnungen aufgehoben.
Theater- und Spielberatung Baden-Württemberg e. V.
Heidelberg, den 1. April 2020
gez. Christiane Daubenberger gez. Suzanne Trautmann
Leitung der TSB Leitung der Bibliothek